Satzung der Vierdrittel eG

Präambel

Die Zukunft ist menschlich. Ob unsere zukünftige Welt eine wünschenswerte und nachhaltige sein wird, hängt davon ab, welche Ziele wir verfolgen, welche Regeln wir uns geben und welche Grenzen wir ziehen. Dies gilt gerade für eine Welt, die zunehmend durch Technologie, Virtualisierung und Digitalisierung geprägt ist.


Neben den handelnden Personen sind Organisationen aller Couleur entscheidende Werkzeuge zur Gestaltung der Zukunft. Sie ermöglichen, fördern und koordinieren die Zusammenarbeit von Menschen auf den gemeinsamen Existenzgrund hin. Sie sind Treiber vieler Veränderung und haben deshalb einen sehr großen Einfluss auf die Entwicklungen unserer Welt. Darüber hinaus übernehmen sie Verantwortung für die Gesellschaft, die eigene und andere Organisationen und die beteiligten Menschen.


Organisationen bewusst zu designen und zu entwickeln, damit diese ihren Beitrag für eine lebenswerte Welt leisten, verstehen wir als unseren Auftrag. Damit dies gelingt, braucht es ein neues Verständnis von Organisationen das den Menschen in den Mittelpunkt stellt. Einseitig mechanistisch und nur am Profit ausgerichtete Organisationsmodelle gilt es zu überwinden.


Ein menschenorientiertes Verständnis über Zweck und Natur von Organisationen ist wesentliche Grundlage für unsere Beratungsleistungen sowie für das Selbstverständnis und die Gestaltung unserer Beratungsgesellschaft.

Unser Beratungsverständnis

In unserem Beratungsverständnis drehen wir geläufige Mittel-Zweck-Beziehung um. Organisationen sind demzufolge in doppelter Hinsicht auf den Menschen auszurichten:
Nach außen hin auf die Bedürfnisse der Kunden und anderer Stakeholder, nach innen auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden. Das Prinzip der Customer Centricity wird um das Prinzip der Employee Centricity ergänzt.


In dieser Betrachtung ist der Mensch dann nicht mehr Humankapital, nicht mehr nur Mittel, um möglichst hohe Profite zu erzielen. Vielmehr wird er im Außenverhältnis und im Binnenverhältnis zum eigentlichen Zweck von Organisationen, deren wirtschaftlicher Erfolg und langfristiges Überleben logische Konsequenzen dieser doppelt-menschlichen Ausrichtung sind.


Denn gerade vor dem Hintergrund geänderten Anforderungen an erfolgreiche Organisationen in zunehmend turbulenten Umwelten trägt diese paradigmatische Änderung der Sichtweise nicht nur wesentlich zu einer Humanisierung bei, sondern auch zu einem langfristigen Überleben, nachhaltigen Handeln und sinnhaften Erfolg von Organisationen.

Unsere Beratungsgesellschaft

Die Genossenschaft ist an das Prinzip einer Employee Owned Company angelehnt. Das Unternehmen soll den Menschen gehören, die darin arbeiten, die es weiterentwickeln, die es in die Zukunft tragen. Und diese Menschen sollen auch gemeinsam die für die Zukunft wesentlichen Entscheidungen treffen und Weichen stellen.


Alle Anteile der Company sind auf die Mitarbeitenden verteilt. Externe Gesellschafter und Gesellschafterinnen sind ausgeschlossen. Das Unternehmen soll so weit wie möglich unabhängig von Dritten und insbesondere von wirtschaftlichen Erwartungen Dritter agieren.
Die Mitarbeitenden, egal in welcher Funktion oder Rolle, sind somit die einzigen Gesellschafter des Unternehmens.


Die Genossenschaft versteht sich als Beratungs-Boutique mit sehr spezifischem Portfolio und systemischem Mind- und Skillset. Es wird ein Organisationsgröße angestrebt, die noch eine hohe Vertrautheit unter den Mitarbeitenden ermöglicht.


Die Genossenschaft legt besonderen Wert auf die individuell-menschlichen Bedürfnisse eines sinnhaften und erfüllenden Arbeitslebens. Sie bietet ein sehr flexibles Arbeitssetting mit hoher individueller Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortung, in dem die Mitarbeitenden als Unternehmer im Unternehmen agieren.


Die Beraterinnen und Berater der Company bestimmen eigenständig über ihre Projekte und Einsätze, so dass jeder seine Arbeitszeiten und -orte so flexibel wie möglich bestimmen kann. Jede Beraterin ist perspektivisch für ihre Auslastung und auch die Akquise neuer Projekte selbst verantwortlich.
Die finanziellen Bedarfe der Mitarbeitenden werden allein durch das operative Geschäft und die Kombination aus Festgehalt und variablem Faktura-Anteil gedeckt.
Gewinne der Company können zwar optional an die Mitarbeitenden ausgeschüttet werden, dienen aber in erster Linie dazu, die Zukunftsfähigkeit der Unternehmung durch gezielte Re-Investitionen sicherzustellen.


Die Zukunft ist menschlich. Und das gilt im Besonderen für die Zukunft unseres genossenschaftlichen Unternehmens und seines Footprints in der Welt.

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Vierdrittel eG
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist: Hamburg.

§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Den Mitgliedern wird ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Arbeiten ermöglicht, indem die Genossenschaft gemeinschaftlich Beratungsdienstleistungen anbietet und umsetzt, die Mitglieder vergütet und am wirtschaftlichen Erfolg der Genossenschaft teilhaben lässt.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist die systemische Organisationsentwicklung, Managementberatung, Team- & Leadership-Trainings, sowie Individual- als auch Teamcoachings vornehmlich für KMU im DACH-Raum.
(3) Die Genossenschaft kann im Rahmen von § 1 Abs. 2 GenG andere Unternehmen errichten und erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) die Gründungsmitglieder,
b) natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung abgegeben haben und von der Genossenschaft zum Beitritt zugelassen wurde.
(2) Nach §3 Absatz 1 Buchstabe b) der Satzung können nur solche Personen Mitglied der Genossenschaft werden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme seit mindestens sechs Monaten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Genossenschaft stehen (zusätzliche Beitrittsvoraussetzung) oder wessen Mitgliedschaft von besonderem Interesse für die Genossenschaft ist. Aufnahmefähig ist nur, wer über die Kompetenz zur systemischen Organisationsentwicklung in Anlehnung an das OSTO-Systemmodell verfügt oder explizit gewillt ist, diese Kompetenz schnellstmöglich zu erlernen und auszubauen.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und
b) Zulassung durch den Vorstand.
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
− Kündigung (§ 5)
− Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)
− Tod (§ 7)
− Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)
− Ausschluss (§ 9)


§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monate schriftlich kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, Teile seines Geschäftsguthabens, die über die Mindestbeteiligung hinausgehen, durch schriftlichen Vertrag einem anderen Mitglied übertragen. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, sofern das bisherige Geschäftsguthaben des Erwerbers nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands.


§ 7 Tod eines Mitglieds
(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Die Erben haben die Genossenschaft von dem Tod des Mitglieds unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Erbengemeinschaft ist berechtigt die Anteile an ein anderes Mitglied zu übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung auszuscheiden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstands.


§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.


§ 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft, auch im Laufe des Geschäftsjahres, ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) wenn das mit dem Mitglied bestehende Arbeitsverhältnis durch das Mitglied selbst oder die Genossenschaft gekündigt wird.
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde;
e) wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind
g) es ein nicht vom Vorstand genehmigtes, eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
h) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats bzw. der Bevollmächtigte der Generalversammlung können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(6) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.


§ 10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsmäßig zu übernehmenden
Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Hierbei ist jedoch ist die Bestimmung des § 37 Abs. 4a der Satzung zu berücksichtigen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.


§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen;
b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;
e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, und des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, hierzu zu verlangen;
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.


§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit dienende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen und die Interessen der Genossenschaft nach innen und außen zu wahren. Das Mitglied hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 37 zu übernehmen und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gem. § 37 zu leisten,
c) die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen des Vorstands einzuhalten;
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
e) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
f) ein der Kapitalrücklage zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist;

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG


A. DER VORSTAND


§ 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.


§ 15 Vertretung
(1) Die Genossenschaft wird, solange nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, durch dieses Vorstandsmitglied gesetzlich vertreten. Sobald der Vorstand aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern besteht, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.


§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;
d) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Abständen, u.a. vorzulegen
a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von betriebswirtschaftlichen Auswertungen;
b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.


§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht, solange die Genossenschaft bis zu zwanzig Mitglieder hat, aus mindestens einem Mitglied. Wenn die Genossenschaft mehr als zwanzig Mitglieder hat, besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft müssen dem Vorstand angehören.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen durch ordentliche Kündigung und Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.


§ 19 Willensbildung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.
(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen des Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.


§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.


§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder
Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

B. DER AUFSICHTSRAT


§ 21a Bestellung eines Aufsichtsrates
(1) Besteht die Genossenschaft aus bis zu zwanzig Mitgliedern wird auf einen Aufsichtsrat verzichtet. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten. Die Amtszeit des Bevollmächtigten richtet sich nach § 24 (3). Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied und nimmt die übrigen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Rechte wahr.
(2) Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des einundzwanzigsten Mitglieds der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung hat der Vorstand vorsorglich Wahlen zum Aufsichtsrat und zum Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen der Satzung über den Aufsichtsrat werden erst mit der Aufnahme des einundzwanzigsten Mitgliedes wirksam.


§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassen-bestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen
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(6) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.


§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
(1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.
(2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats
a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfange für die Genossenschaft begründet werden;
d) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 42);
e) die Verwendung von Rücklagen gemäß § 38;
f) der Beitritt zu und der Austritt aus Organisationen und Verbänden;
g) die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung;
h) Erteilung und Widerruf der Prokura;
i) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5 entsprechend.
(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 entsprechend.


§ 24 Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Es sollen nur aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung solcher Mitglieder befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.
(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33.
(3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
(3a) Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft in der anderen Genossenschaft oder der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der anderen Genossenschaft oder der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist.
(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.


§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schriftführer. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend.
(4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG


§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.


§ 28 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzumachen.
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

§ 29 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung der Genossenschaft;
c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstands gemäß § 40 des Genossenschaftsgesetzes;
i) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
j) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats;
k) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;
l) Wahl eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder;
m) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
n) Festsetzung eines Eintrittsgeldes.

§ 31 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) bis Buchstabe g) genannten Fällen erforderlich.
(3) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.


§ 32 Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.


§ 33 Abstimmung und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet nach zwei Wahlgängen in diesem Fall das Los.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
(6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.


§ 34 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;
c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;
d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;

§ 35 Protokoll
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.


§ 36 Teilnahmerecht der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 1.000 €.
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste 20% einzuzahlen. Bis zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteils werden die dem Mitglied von der Genossenschaft gewährten Vergütungen und Dividenden auf das Geschäftsguthabenkonto gutgeschrieben.
(3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
(4) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(4a) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 12.500 €. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.


§ 38 Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 5 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
(3) Neben der gesetzlichen Rücklage können andere Rücklagen gebildet werden, über deren Verwendung Vorstand und Aufsichtsrat beschließen.

§ 39 Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

V. RECHNUNGSWESEN

§ 40 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.


§ 41 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe g) den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 42 Rückvergütung
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.


§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses
Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.


§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags
(1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

VI. LIQUIDATION

§ 45 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.

VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 46 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, sowie weitere gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungen werden nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekanntgemacht.

VIII. GERICHTSSTAND

§ 47 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 48 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist durch die Mitglieder in der Gründungsversammlung vom 25.03.2022 beschlossen worden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Regelung soll durch eine möglichst die gleiche Wirkung erzeugende gültige Regelung ersetzt werden. Gleiches gilt beim Auftreten von Lücken. Die Bestimmung des § 16 des Genossenschaftsgesetzes bleibt unberührt.

Köln, den 22.04.2022